Aktuelle Meldungen des Verbands Deutscher Kälte-Klima-Fachbetriebe

DIW-Konjunkturbarometer November: Deutsche Wirtschaft schwächelt

Das Konjunkturbarometer des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin) sinkt im November den dritten Monat in Folge und steht mit nun 85,3 Punkten fast drei Punkte niedriger als im Oktober. Damit entfernt sich der Barometerwert deutlich von der neutralen 100-Punkte-Marke, die ein durchschnittliches Wachstum der deutschen Wirtschaft anzeigt. Die hohen Zinsen und nur allmählich zulegende Reallöhne belasten die deutsche Wirtschaft. Der positive Beitrag der Außenwirtschaft konnte dies bis zuletzt nicht kompensieren. Und nun haben sich die geopolitischen Unsicherheiten durch den Krieg im Nahen Osten noch beträchtlich erhöht. Hinzu komme das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu einer strikten Auslegung der Schuldenbremse und dessen Folgen.

Bundesnetzagentur legt Regelungen zur Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen fest

Die Bundesnetzagentur hat am 27. November 2023 die Regelungen festgelegt, wie steuerbare Verbrauchseinrichtungen in das Stromnetz integriert werden können (§14a Energiewirtschaftsgesetz). Sie gelten für neu installierte E-Auto-Ladepunkte, Wärmepumpen, Batteriespeicher sowie Klimaanlagen im Niederspannungsnetz und treten am 1. Januar 2024 in Kraft. Der Netzbetreiber darf den Anschluss von neuen Wärmepumpen oder privaten Ladeeinrichtungen für E-Autos zukünftig nicht mehr mit Verweis auf mögliche lokale Überlastung seines Netzes ablehnen oder verzögern. Im Gegenzug darf der Netzbetreiber, wenn eine akute Beschädigung oder Überlastung des Netzes droht, die Belastung des Netzes reduzieren, indem er den Strombezug steuerbarer Verbrauchseinrichtungen temporär „dimmt“. Dabei muss eine Mindestleistung immer zur Verfügung stehen, so dass Wärmepumpen betrieben und Elektroautos weiter geladen werden können. Die Netzbetreiber dürfen dabei den Bezug für die Dauer der konkreten Überlastung auf bis zu 4,2 kW senken. Damit können Wärmepumpen weiter betrieben und E-Autos in aller Regel in zwei Stunden für 50 km Strecke nachgeladen werden. Der reguläre Haushaltsstrom ist davon nicht betroffen. Die besonderen Anforderungen von Großwärmepumpen werden laut Bundesnetzagentur berücksichtigt. Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass Eingriffe nur in Ausnahmefällen erfolgen müssen und ohne wesentliche Komforteinbußen verbunden sein werden. Vollständige Abschaltungen der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen sind nicht mehr zulässig. Netzbetreiber müssen Steuerungseingriffe in einem einheitlichen Format auf einer gemeinsamen Internetplattform detailliert ausweisen. So ist auch für eine breite Öffentlichkeit nachvollziehbar, wenn in einzelnen Netzbereichen Überlastungsprobleme auftreten und der Netzbetreiber sein Netz besser ausstatten muss. Für Bestandsanlagen, für die eine Vereinbarung zur Steuerung durch den Netzbetreiber besteht, sieht die Bundesnetzagentur Übergangsregelungen vor. Bestandsanlagen ohne eine solche Vereinbarung bleiben dauerhaft ausgenommen. Im Gegenzug für die netzorientierte Steuerung sollen die Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen ein reduziertes Netzentgelt zahlen. Wir hatten uns im Rahmen der Konsultation an die Bundesnetzagentur gewandt und auf Probleme für die Kälte-Klima-Branche hingewiesen – mit Erfolg: Großwärmepumpen werden jetzt gesondert betrachtet und auch die ursprünglich geplante Reduzierung des Strombezugs für „Anlagen zur Erzeugung von Kälte“ taucht im Beschlusstext nicht mehr auf. Der Geltungsbereich des §14a wurde auf „Anlagen zur Raumkühlung (Klimaanlagen)“ reduziert – ausgenommen sind Anlagen, die „gewerblichen betriebsnotwendigen Zwecken“ dienen. Diese Konkretisierung war uns besonders wichtig, denn sonst wären z.B. auch Klimaanlagen für Serverräume etc. betroffen gewesen.

Zum Beschlusstext: https://t1p.de/l8523

 

Hinweisgeberschutzgesetz für Betriebe ab 50 Mitarbeiter

Das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz (auch Whistleblower-Gesetz genannt) ist seit dem 2. Juli 2023 in Kraft. Bislang galt es nur für Unternehmen ab 250 Mitarbeiter. Ab dem 17. Dezember 2023 unterliegen auch Unternehmen ab 50 Mitarbeitern diesem Gesetz, so dass auch manche Handwerksbetriebe betroffen sein dürften. Das Hinweisgeberschutzgesetz gilt für Verstöße gegen das EU- und nationales Recht, insbesondere wenn es sich um Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten handelt, die die Gesundheit oder das Leben gefährden. Betriebe müssen hierfür eine Meldestelle einrichten, die hinweisgebende Person innerhalb von drei Monaten darüber informieren muss, welche Maßnahmen ergriffen wurden, z.B. die Einleitung interner Untersuchungen oder die Weitergabe an die zuständige Behörde. Wenn einem intern gemeldeten Verstoß nicht abgeholfen wurde, kann sich die hinweisgebende Person auch an eine externe Meldestelle wenden.